Erstattung

1. Erstattung: Private Krankenkasse
Da der Heilpraktiker (Psychotherapie) als Heilpraktiker anerkannt ist, auch wenn er nur auf dem Feld der Psychotherapie tätig sein darf, werden die Kosten meistens voll- oder teilweise übernommen. Bitte sprechen Sie mit Ihrer Kasse über die gewünschte Psychotherapie und verweisen Sie auf die Homepage & Musterrechnung.

Privaten Krankenkassen und Beihilfestellen übernehmen unter Umständen die Therapiekosten, die ein Heilpraktiker für Psychotherapie in Rechnung stellt. Da die privaten Kassen nach Möglichkeiten suchen, Kosten einzusparen, wird diese Regelung allerdings immer restriktiver gehandhabt.

Grundlegend für die Kostenerstattung sind zunächst die Statuten der jeweiligen Versicherung. So schließen manche Versicherungen die Kostenerstattung gegenüber Heilpraktikern Psychotherapie aus. Ist jedoch diese Kostenerstattung vorgesehen, kommt es immer noch auf den einzelnen Versicherungsvertrag und den Umgang der Kasse im speziellen Einzelfall an.

Manche privaten Kassen verlangen den Nachweis von psychotherapeutischen Qualifikationen, gelegentlich auch eine Approbation. Diese ist nur den medizinischen oder psychologischen Psychotherapeuten vorbehalten. Wenngleich dieses Vorgehen zweifelhaft ist, „sitzt die Krankenkasse am längeren Hebel“, da der Patient meist nicht dagegen angehen will oder kann.

2. Erstattung: Gesetzliche Krankenkasse mit Heilpraktiker Zusatzversicherung
Häufig übernehmen die Kassen eine Teilkostenerstattung. Auf Wunsch können wir gerne in den Sitzungen eine Ernährungsberatung und allgemein Beratung durchfürhen, statt Psychotherapie, da einige Kassen die Kosten einer Psychotherapie von Heilpraktikern nicht übernehmen. Sprechen Sie bitte mit Ihrer Kasse über die gewünschte Behandlung.

3. Erstattung: Gesetzliche Krankenkasse ohne Heilpraktiker Zusatzversicherung
Als gesetzlich Versicherter haben Sie zunächst keinen Anspruch auf die Erstattung der Therapiekosten eines Heilpraktikers Psychotherapie. Die Krankenkassen bezahlen in der Regel nur die drei Richlinien-Psychotherapie-Verfahren:

Verhaltenstherapie
Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie
Analytische Psychotherapie
Krankenkassen zahlen in der Regel nur für approbierte medizinische oder psychologische Psychotherapeuten. Es gibt jedoch eventuell eine Möglichkeit für eine „Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 SGB V“, die im Rahmen des Ermessens Ganze- oder Teilbeträge erstattet.

Stellen Sie hierfür bei Ihrer Krankenkasse einen schriftlichen
„Antrag auf Kostenerstattung auf Basis des § 13 Abs. 3 SGB V“
in dem Sie nachweisen (können) dass:

Die Wartezeiten bei Psychotherapeuten mit Kassenzulassung zu lang sind. Laut Bundessozialgericht sind Wartezeiten von mehr als 3 Monaten für Erwachsene und 6 Wochen bei Minderjährigen unzumutbar. Ebenso sind mehr als drei Behandlungsanfragen aus fachlichen wie menschlichen Gründen nicht zumutbar. Belegen Sie anhand von Telefonprotokollen Ihre Anfragen bei kassenzugelassenen Psychotherapeuten und die dabei genannten Wartezeiten.
Ihre Behandlung notwendig ist (Hierfür benötigen Sie eine Notwendigkeitsbescheinigung und Überweisung vom Hausarzt inkl. Diagnose)
Legen Sie zudem bitte die voraussichtliche Zahl der Behandlungsstunden und die Behandlungsbescheinigung die Sie von mir erhalten, bei. Bitte wenden Sie sich dafür an mich.Einen Rechtsanspruch gibt es leider nicht. Wenden Sie sich bitte an Ihre gesetzliche Krankenkasse mit Hinweis auf den o.g. Paragraphen.

Bitte beachten Sie, dass die meisten Sachbearbeiter/innen diesen Abrechnungsmodus nicht kennen! Die gesetzlichen Krankenkassen wehren sich häufig gegen solche Kostenerstattungsanträge und lehnen diese ab oder verweisen auf eine Liste von kassenzugelassenen Behandlern, die frei sind. Auf die Liste brauchen Sie nicht einzugehen, da Sie ja einen Behandlungsplatz bei mir haben und weitere Nachfragen nicht zumutbar sind. Bei einer Ablehnung durch die Krankenkasse können Sie Berufung einlegen.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Nichterstattung oder nur Teilerstattung von Ihrer Krankenkasse keinen Einfluss auf den vereinbarten Honorarsatz hat.
 Aus dieser Information kann kein Rechtsanspruch mir gegenüber abgeleitet werden. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Beantragung liegt bei Ihnen.

Allgemein empfiehlt es sich, speziell für Pflichtversicherte eine „Heilpraktiker Zusatzversicherung“ abzuschließen, die für die Kostenübernahme der heilpraktischen Behandlung aufkommt, falls keine Approbation verlangt wird.


Musterrechnung
Bitte zeigen Sie die Musterrechnung Ihrer Krankenkasse. Diese ist nach dem Leistungsverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) erstellt und mit einer Diagnose und einem Stempel des Verbandes deutscher Heilpraktiker (VDH.e,V.) & Mitgliedsnummer versehen.
-> Musterrechnung